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BEK 2019 34

Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Strafantragsfrist)

Schwyz · 2019-04-11 · Deutsch SZ
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Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Strafantragsfrist) | Nichtanhandnahme Strafverfahren

Erwägungen (2 Absätze)

E. 1 B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

E. 2 Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Strafantragsfrist) (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 15. Februar 2019, SUH 2018 1336);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Nichtanhandnahme vom 15. Februar 2019 verfügte, kein Strafverfahren gegen B.________ (nach- folgend: Beschuldigter) wegen üblicher Nachrede durchzuführen und diese Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit begründete, dass aus einem von A.________ (nachfolgend: Privatkläger) an seinen damaligen Rechtsanwalt beigelegtem E-Mail hervorgehe, dass er [der Privatkläger] be- reits am 19. Mai 2017 Kenntnis von der Äusserung des Beschuldigten erhal- ten habe, womit die dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrags zu laufen begonnen habe, aus einem E-Mail vom 23. Mai 2017 seines damaligen Rechtsanwalts an den Privatkläger hervorgehe, dass dieser keine Strafanzei- ge einreichen werde, weshalb der Privatkläger die Strafanzeige innert Frist selber hätte einreichen müssen, die Einhaltung der Strafantragsfrist gemäss Art. 30 ff. StGB und Art. 303 StPO eine Prozessvoraussetzung darstelle und deshalb das Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen sei;

- dass der Privatkläger diese Nichtanhandnahmeverfügung mit rechtzeiti- ger Eingabe vom 25. Februar 2019 beim Kantonsgericht anficht und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Aussage des Beschuldigten eine üble Nachrede darstelle, diese Aussagen nicht als Bubenstreich bezeichnet wer- den dürften, der Privatkläger wegen dieser Aussage 25 Tage in Untersu- chungshaft gesessen habe, eine solche „kriminelle“ Aussage von Gesetzes wegen behandelt werden müsse und die Nichtanhandnahmeverfügung zu überprüfen sei;

- dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det bei der Beschwerdeinstanz einzureichen sind, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen wer-

Kantonsgericht Schwyz 3 den, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Be- gründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Zieg- ler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);

- dass sich der Privatkläger in seinen Eingaben mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass die Strafantragsfrist gemäss Art. 30 ff. StGB verpasst sei und es deshalb definitiv an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens fehle, nicht auseinandersetzt;

- dass deshalb mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass der Privatkläger ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);

- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;

- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ange- fochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Pri- vatkläger auferlegt.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Ein- siedeln (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 11. April 2019 sl
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 11. April 2019 BEK 2019 34 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen A.________, Privatkläger und Beschwerdeführer, gegen

1. B.________, Beschuldigter und Beschwerdegegner,

2. Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln, Postfach 128, Bahnhofstrasse 4, 8832 Wollerau, Strafverfolgungsbehörde und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Staatsanwältin C.________, betreffend Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Strafantragsfrist) (Beschwerde gegen die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln vom 15. Februar 2019, SUH 2018 1336);- hat der Kantonsgerichtspräsident,

Kantonsgericht Schwyz 2 nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die Staatsanwaltschaft Höfe Einsiedeln mit Nichtanhandnahme vom 15. Februar 2019 verfügte, kein Strafverfahren gegen B.________ (nach- folgend: Beschuldigter) wegen üblicher Nachrede durchzuführen und diese Nichtanhandnahmeverfügung im Wesentlichen damit begründete, dass aus einem von A.________ (nachfolgend: Privatkläger) an seinen damaligen Rechtsanwalt beigelegtem E-Mail hervorgehe, dass er [der Privatkläger] be- reits am 19. Mai 2017 Kenntnis von der Äusserung des Beschuldigten erhal- ten habe, womit die dreimonatige Frist zur Stellung des Strafantrags zu laufen begonnen habe, aus einem E-Mail vom 23. Mai 2017 seines damaligen Rechtsanwalts an den Privatkläger hervorgehe, dass dieser keine Strafanzei- ge einreichen werde, weshalb der Privatkläger die Strafanzeige innert Frist selber hätte einreichen müssen, die Einhaltung der Strafantragsfrist gemäss Art. 30 ff. StGB und Art. 303 StPO eine Prozessvoraussetzung darstelle und deshalb das Strafverfahren nicht an die Hand zu nehmen sei;

- dass der Privatkläger diese Nichtanhandnahmeverfügung mit rechtzeiti- ger Eingabe vom 25. Februar 2019 beim Kantonsgericht anficht und dies im Wesentlichen damit begründet, dass die Aussage des Beschuldigten eine üble Nachrede darstelle, diese Aussagen nicht als Bubenstreich bezeichnet wer- den dürften, der Privatkläger wegen dieser Aussage 25 Tage in Untersu- chungshaft gesessen habe, eine solche „kriminelle“ Aussage von Gesetzes wegen behandelt werden müsse und die Nichtanhandnahmeverfügung zu überprüfen sei;

- dass die Beschwerde gegen schriftlich oder mündlich eröffnete Ent- scheide gemäss Art. 396 Abs. 1 StPO innert 10 Tagen schriftlich und begrün- det bei der Beschwerdeinstanz einzureichen sind, gemäss Art. 385 Abs. 1 StPO in der Rechtsmittelschrift unter anderem anzugeben ist, welche Gründe einen anderen Entscheid nahe legen und welche Beweismittel angerufen wer-

Kantonsgericht Schwyz 3 den, und sich die Rechtsmittelschrift deshalb mit allen (selbständigen) Be- gründungen der Vorinstanz auseinandersetzen muss, und auch anzugeben ist, wie anstelle des vorinstanzlichen Dispositivs zu entscheiden ist, ansonsten ein Nichteintretensentscheid der Rechtsmittelinstanz ergeht (Martin Zieg- ler/Stefan Keller, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, N 1a und 4 zu Art. 385);

- dass sich der Privatkläger in seinen Eingaben mit den Erwägungen der Vorinstanz, dass die Strafantragsfrist gemäss Art. 30 ff. StGB verpasst sei und es deshalb definitiv an einer Prozessvoraussetzung für die Durchführung des Strafverfahrens fehle, nicht auseinandersetzt;

- dass deshalb mangels hinreichender Begründung auf die Beschwerde nicht einzutreten ist;

- dass der Privatkläger ausgangsgemäss kostenpflichtig wird (Art. 428 StPO);

- dass Nichteintreten auf eine Beschwerde gestützt auf § 40 Abs. 2 JG in die Kompetenz des Präsidenten fällt;

- dass der Entscheid, mit welchem die Rechtsmittelinstanz nicht auf das Rechtsmittel eintritt, mit Strafgerichtsbeschwerde beim Bundesgericht ange- fochten werden kann (Niklaus Schmid, Praxiskommentar, N 7 zu Art. 385 StPO);

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 300.00 werden dem Pri- vatkläger auferlegt.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an A.________ (1/R), B.________ (1/R), die Oberstaatsan- waltschaft des Kantons Schwyz (1/R), die Staatsanwaltschaft Höfe Ein- siedeln (1/A), sowie nach definitiver Erledigung an die Staatsanwalt- schaft Höfe Einsiedeln (1/R, mit den Akten) und an die Kantonsgerichts- kasse (1/ü, im Dispositiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 11. April 2019 sl